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Staatsanwaltschaft Aurich
Amtsgericht Wittmund
Im Namen des Volkes - URTEIL (Auszug/Zitat):
(9 Ds 131 Js 19831/02 (135/04)
Strafsache gegen Rainer H.
[…]
wegen Vergehen nach dem Urheberrechtsgesetz pp.
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 49 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Ausspähung von Daten und Datenveränderung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten […] verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt worden ist.
Im übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften:
§§ 106 Abs. 1, 109 UrhG (a.F.), §§ 202a, 205, 303a, 303c 52, 53, 56, StGB.
Gründe:
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der 34 Jahre alte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er besitzt den erweiterten Realschulabschluss und das Fachabitur. Er arbeitet als Bürokaufmann und verdient ca. 1 400 Euro netto monatlich. Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten steht folgender Sachverhalt fest:
Seit seinem 16. Lebensjahr beschäftigt sich der Angeklagte von dem gesondert verfolgten Harald A. das Computerprogramm BPM Studio im Original in der 3.4.0.0. Das urheberrechtlich geschützte Computerprogramm wird durch die Firma ALCATECH […] vertrieben. Bei dem Programm BPM Studio handelt es sich um eine professionelle Software für Diskjockeys, Discotheken, Bars etc. zum Abspielen, Mixen und Bearbeiten von digitaler Musik (im MP3 Format) auf einem PC. Die Verkaufspreise für das Programm liegen - je nach Umfang und Ausstattung - zwischen 49 und 799 Euro. Der Angeklagte lud das Programm auf seinen Rechner, obwohl er die dazu erforderliche Einwilligung der Firma ALCATECH nicht besaß. Er hat dadurch ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt vervielfältigt und sich somit gem. § 106 Abs. 1 UrhG (a.F.) schuldig gemacht.
2.-9.:
Zwischen Frühjahr 2001 und Juli 2002 brachte die Firma ALCATECH nacheinander 8 weitere Versionen des Programms BPM Studio auf den Markt, nämlich zunächst die Version 4.0. danach die Version 4.1 , sodann die Versionen 4.1.0.2, 4.1.0.23, 4.2, 4.5, 4.6 und 4.6.0.3. Der Angeklagte verschaffte sich die jeweiligen Versionen über einschlägige Websites im Internet. Dabei wusste er, dass diese Versionen unbefugt zum Download angeboten wurden. Durch das jeweilige Herunterladen des Programms auf seinen Rechner hat sich der Angeklagte auf seinen Rechner hat sich der Angeklagte somit in 8 weiteren Fällen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 Abs. 1 UrhG (a.F.) schuldig gemacht. Außerdem manipulierte der Angeklagte die betreffenden Programme, indem er jeweils ein sog. "Crack" schrieb. Dabei handelt es sich um ein Programm zur Umgehung des in den Originalversionen vorhandenen Verschlüsselungsmoduls. Die Originalprogramme sind durch die Herstellerfirma gegen unerlaubte Verwertung durch ein Verschlüsselungsmodul (auch Dongle genannt) geschützt. Dabei handelt es sich um ein Softwareschutzsystem in Form einer kleinen Box, die an den PC angesteckt wird und einen verschlüsselten Code enthält, ohne den die BPM Studio Software nicht betrieben werden kann. Durch die vorgenommenen Manipulationen an den genannten 8 Programmversionen hat sich der Angeklagte - tateinheitlich mit den Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz - jeweils auch des Ausspähens von Daten gem. § 202 a StGB in Tateinheit mit Datenveränderung gem. § 303 a StGB schuldig gemacht.
10.-12.:
Drei von ihm auf diese Weise manipulierte Versionen des Programms BPM Studio, nämlich die Versionen 4.5, 4.6 und 4.6.03., stellte der Angeklagte im Internet interessierten Personen auf Anfrage zum kostenlosen Download zur Verfügung. Der Angeklagte hat sich dadurch der unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 Abs. 1 UrhG (a.F.) schuldig gemacht.
Soweit ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 09.08.2004 darüber hinaus vorgeworfen wird, sich in gleicher Weise bezüglich der Programmversionen 4.1, 4.1.02, 4.1.03 und 4.2 schuldig gemacht zu haben, hat sich der Verdacht in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass er bezüglich dieser Versionen lediglich den von ihm geschriebenen "Crack", nicht aber die vollständige gecrackte Programmversion im Internet zur Verfügung gestellte habe. Da der Angeklagte somit - bildlich gesprochen - nur den "Schlüssel" zur Umgehung des Softwareschutzes verbreitet hat, liegt lediglich eine Beihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB vor; die Haupttat, d.h. der Verstoß gegen das Urhebergesetz, wird in diesen Fällen erst durch denjenigen begangen, der sich des "Schlüssels" bedient und das Programm unerlaubt vervielfältigt oder verbreitet. Eine Verurteilung des Angeklagten kam insoweit nicht in Betracht, da die Haupttaten nicht hinreichend konkretisiert werden können. Es liegen keine Feststellungen darüber vor, ob diejenigen Personen, die sich die betreffenden Cracks verschafften, diese auch tatsächlich auf das Programm BPM Studio, welches sie sich außerdem noch selbst verschaffen mussten, angewandt haben. Da es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, ob, durch wen und wann Die Haupttaten begangen wurden, war der Angeklagte insoweit freizusprechen.
[…]
III.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten eingeräumt hat. Strafmildernd hat sich ferner ausgewirkt, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Angeklagte durch die Manipulation und Verbreitung der Software BPM Studio keine eigenen finanziellen Vorteile erlangt oder verfolgt hat. Tatmotiv war in erster Linie, sich selbst und anderen zu beweisen, dass er in der Lage ist, die jeweiligen Softwareschutzsysteme und Verschlüsselungsmodule zu "knacken". Dabei stand der Angeklagte in Wettbewerb und Konkurrenz mit anderen Personen oder Gruppen, die sich ebenfalls mit dieser Aufgabe beschäftigten. Andererseits musste sich strafschärfend auswirken, dass insbesondere die geschädigte Firma ALCATECH durch die von dem Angeklagten und weiteren, unbekannt gebliebenen Tätern bzw. Tätergruppen verübten Taten einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten hat, der auf insgesamt mehr als 5 Millionen Euro beziffert wird.
Zur Ahndung der Taten war deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe unumgänglich.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschienen folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:
a) für die Tat zu Ziff.1): 3 Monate Freiheitsstrafe
b) für die Tat zu Ziff.2) - 12): jeweils 4 Monate Freiheitsstrafe
c) für die Tat zu Ziff.13) - 49): jeweils 1 Monate Freiheitsstrafe
Aus diesen Einzelstrafen ist unter nochmaliger Abwägung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten gebildet worden.
[…]
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Der Hacker "Sinbad" lokalisiert und gefasst
November 2002:
Die Firma ALCATECH GmbH aus Sonneberg/Thüringen, Hersteller der professionellen
MP3 DJ Softwareproduktreihe "BPM Studio", hat im Jahr 2002 den Kampf gegen illegale Kopien (so
genannte Cracks) ihrer Software verstärkt.
Vor kurzem
konnte der Hacker, der unter dem Pseudonym "Sinbad" illegale Kopien der
BPM Studio Pro Software im Internet publiziert und verbreitet hat, in enger Kooperation mit der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft gefasst werden.
Der Hacker
"Sinbad" muss sich nun strafrechtlich und zivilrechtlich verantworten, da
er nicht nur gegen Urheberrecht verstoßen hat, sondern auch einen finanziellen Schaden in Millionenhöhe verursacht hat.
Zur Zeit laufen weitere Untersuchungen von offizieller Seite, um die Urheber weiterer
"Cracks" von BPM Studio dingfest zu machen. Weitere Schritte gegen die illegalen Kopien (Cracks) sind in Vorbereitung und werden konsequent weiterverfolgt.
An dieser
Stelle muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass illegaler Softwareeinsatz
mit hohen Risiken verbunden ist: Auf polizeiliche oder zivile Durchsuchungen
folgen dann Gerichtsverfahren und Schadensersatzforderungen oder sogar Gefängnis.
Jeder, der Software über die Lizenzbestimmungen hinaus kopiert oder
Raubkopierte
Software einsetzt, verhält sich illegal und riskiert Verfolgung durch die
Behörden - ob Fälscher, Händler oder Anwender, ob privat oder in Unternehmen.
Laden Sie keine "Cracks" oder "Warez" auf Ihren Computer.
• "Cracks" sind Programme, die den Kopierschutz einer Software knacken.
Kaufen Sie keine "Cracks" oder Programme, die damit illegal verändert wurden.
• "Warez" ist das Internet-Stichwort für illegale Software. Laden Sie keine
unter diesem Stichwort angebotenen Programme auf Ihren Rechner.
Die kriminellen Praktiken treten in ganz unterschiedlicher Form auf. Zum
Beispiel:
• Dem Kunden wird beim Kauf eines Computers zusätzlich Software versprochen,
die
illegal auf die Festplatte kopiert wird und für die der Kunde weder eine
Lizenz noch
Dokumentation erhält.
• Software, die bis zu 90 Prozent unter dem regulären Preis liegen - diese
sind mit ziemlicher Sicherheit illegal. Fragen Sie deshalb vor dem Kauf
detailliert nach.
Helfen Sie mit, illegale Software zu bekämpfen. Illegale Software verursacht
nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden, es werden dadurch auch
Arbeitsplätze
gefährdet.
Treten Sie mit uns in Kontakt unter:
piracy@alcatech.com
Sachdienliche Hinweise werden vertraulich behandelt und Ihnen drohen
keine rechtlichen Schritte.
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