Die Verwendung von BPM Studio ist keinesfalls illegal - das Umgehen des Kopierschutzes aber schon...
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Überblick zum neuen Urheberrecht:
Zitate aus dem Artikel der c't 21 vom 6.10. 2003 von Sven Hansen und Joerg Heidrich

ZITAT:
http://www.heise.de/ct/


"Alles bleibt anders Neues Urheberrecht verunsichert Verbraucher. Seit dem 13. September ist das neue Urheberrecht in Kraft, das mehr Klarheit im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten bringen sollte. Die Realität sieht ganz anders aus: Verbraucher und Gerätehersteller sind verunsichert, während die Rechteverwerter schon Forderungen für eine zweite Runde stellen.


Szene auf dem Stand eines namhaften HiFi-Unternehmens am Rande der diesjährigen Funkausstellung: "Dies ist der Prototyp unseres Audio-Servers - CD rein, auf Festplatte überspielt - schon können Sie sie im ganzen Haus hören". Frage: "Funktioniert das auch mit kopiergeschützten CDs?" Antwort: "Könnte es, aber wir sind uns mit dem neuen Urheberrecht nicht so sicher. Deshalb wird es das Produkt erst mal nicht geben."

Jetzt ist das Gesetz in Kraft, doch die Unsicherheit ist nicht gewichen. Die Gerätehersteller haben zumindest juristische Abteilungen zur Hand, die sie vor den Fallstricken bewahren - ein Service, von dem Otto Normalverbraucher nur träumen kann.
Er steht ratlos einer in vielen Punkten unklaren neuen Rechtslage gegenüber, die das Risiko birgt, dass sogar allgemein als legitim empfundene und bisher völlig legale Handlungen für ihn in eine finanzielle Katastrophe münden können.

Die wichtigste Änderung für den Verbraucher ist die weitgehende Einschränkung der so genannten Privatkopie nach §53 UrhG:

Zwar bleibt sie erlaubt, aber digitale Medien mit einem wirksamen Kopierschutz dürfen auch für den reinen Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden (§95a UrhG). Das Anfertigen solcher Privatkopien wird kein Fall für den Staatsanwalt, doch die jeweiligen Rechteinhaber können den Verbraucher zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen. Die horrenden Gerichts- und Anwaltskosten dürften dann - auch ohne formale strafrechtliche Konsequenzen - zu einer spürbaren Strafe für Betroffene werden.
ct Die Änderung des Paragrafen 53 UrhG erlaubt Privatkopien nur noch, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird". Neben dem Überwinden von Kopierschutzmaßnahmen zu kommerziellen Zwecken ist auch das öffentliche Anbieten von Werken mit geknacktem oder umgangenen Kopierschutz künftig ein Straftatbestand. Damit ist die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Internet Service Provider im Rahmen von Strafverfahren zur Herausgabe von Kundendaten gezwungen werden können. Wer den reinen Gesetzestext liest, ist wegen der vagen Formulierungen kaum schlauer als zuvor. Welche Merkmale genau ein Kopierschutz aufweisen muss, um eine "wirksame technische Maßnahme" zum Schutz urheberrechtlicher Werke darzusteifen, bleibt ebenso ausfüllungsbedürftig wie die Frage, was denn "offensichtlich rechtswidrige Vorlagen" sein könnten.
Hierüber streiten sich jetzt schon die Juristen untereinander. Die Auffassung der Rechteverwerter, dass Tauschbörsen per se eine "illegale Quelle" darstellen, dürfte dabei eindeutig zu kurz greifen. Auch die Gerätehersteller müssen sich die bange Frage stellen, wie teuer es für sie werden kann, wenn die Rechteverwerter die durch erfolgreiche Lobbyarbeit erwirkten Gesetzesänderungen zur Durchsetzung ihrer Interessen nutzen.
Das neue Urheberrecht verbietet Erzeugnisse, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst sind, um Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen (§ 95 a Abs. 3 UrhG). Herstellern von CD'/DVD-Laufwerken könnte daraus ein Strick gedreht werden, denn während manche Geräte durch CD-Kopierschutzmechanismen und Abspielsperren aus dem Tritt kommen, bleiben andere davon völlig unbeeindruckt. Brennerspezialist Plextor, dessen Produkte laut Statistik des c't-CD-Registers (www.cd-register.de) besonders wenig Probleme mit Abspielsperren haben, lehnte auf Anfrage jede Stellungnahme ab. Andere Laufwerkshersteller halten sich in der Diskussion um das neue Urheberrecht ebenso zurück, und wie es scheint, hat die Musikindustrie sie auch noch nicht ins Visier gefasst. IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke: "Wir interessieren uns ausschließlich für Produkte, die zumindest unter anderem das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen zum Ziel haben." Auch in Kreisen der Computerpresse ist die Verunsicherung groß. Da die Umgehung eines Kopierschutzes zu gewerblichen Zwecken nun ein Straftatbestand ist, wird die Berichterstattung über geeignete Produkte und Verfahren potenziell zur Beihilfe. Dasselbe gilt für den Abdruck von Werbung für Hard- oder Software, die der Umgehung eines "wirksamen" Kopierschutzes dient. Spiesecke: "Die Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzsystemen, wie sie in der Vergangenheit von einigen Computerzeitschriften gedruckt worden ist, ist in jedem Fall verboten. Die müssen ihr Geld jetzt wieder mit anderen Themen verdienen."

Schon jetzt sehen Beobachter das bisher eingeräumte Recht auf die private Kopie empfindlich eingeschränkt, von den Rechteverwertern wird es inzwischen komplett infrage gestellt: "Wozu noch Privatkopien?", heißt es derzeit auf der Homepage des Interessenverbandes der phonographischen Wirtschaft IFPI. Der Vorsitzende der deutschen Phonoverbände, Gerd Gebhard, fordert dort unter dem Label "Rückführung der Privatkopie in ein Exklusivrecht" die Abschaffung derselben.
Die jetzige Gesetzesnovelle war demnach erst der Anfang. Für den "Zweiten Korb" hat die IFPI ihren Wunschzettel in Form eines Positionspapiers am Rande eines Urheberrechtssymposiums präsentiert (www.ifpi.de/news/318/positionspapier.pdf). Das bisher eingeräumte Recht zum Anfertigen privater Kopien nach §53 UrhG müsse an die "ausschließlich analoge Nutzung" gekoppelt werden.
Womöglich wäre dann jegliche Speicherung auf digitalen Medien wie CD, Festplatte oder MP3-Spieler unzulässig - man müsste wieder zum Kassettenrekorder greifen. Internet Service Provider (ISPs) sollen in Zukunft stärker in die Verantwortung genommen werden, wenn Kunden über ihre Internetzugänge geschütztes Material verbreiten. Darüber hinaus sollen Auskunftsansprüche seitens der Rechteinhaber gegenüber den ISPs noch verstärkt werden (Preisgabe von Kundendaten). Im Entdeckungsfall schlägt die IFPI für Downloader einen "Verletzerzuschlag" in Höhe des Zweifachen der sonst üblichen Lizenzgebühr vor.

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