? Mit welchen Strafen muss ich etwa für private Kopien oder den Upload von geschütztem Material rechnen?
! Die Wahrscheinlichkeit, dass für das unentgeltliche Verbreiten von MP3s aus kopiergeschützten Quellen der Anbieter
ins Gefängnis muss, ist eher gering.
Weitaus schmerzlicher dürften die zu erwartenden zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber sein. Diese bemessen sich primär an der Menge der angebotenen Werke. Wer also Tausende von Files unerlaubt zum
Download bereit hält, muss im schlimmsten Falle mit Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich rechnen. Juristisch kaum etwas zu befürchten dürfte dagegen derjenige haben, der nur für den eigenen Bedarf oder die Freundin einen Kopierschutz knackt und eine CD brennt. Hier gilt die alte Regel: "Wo kein Kläger, da kein Richter".
? Wie sieht es mit Aufnahmen von Fernsehserien oder -filmen aus? Darf ich die weiter saugen?
!
Radio- und Fernsehausstrahlungen sind nicht kopiergeschützt und eine ganz offensichtlich rechtskonforme Quelle. Daher dürfen Sie wie bisher im Rahmen der Privatkopie für eigene Zwecke verwendet und weitergegeben werden. Juristisch umstritten ist die Beurteilung der Frage nach der Nutzung in P2P-Netzwerken. Da die Vorlage, die vervielfältigt wird, wohl kaum erkennbar "offensichtlich rechtswidrig" ist. könnte ein Download für den Privatgebrauch zulässig sein, nicht jedoch die Verbreitung.
? Mein Sohn nutzt meinen PC. Bin ich verantwortlich, wenn er über eine Tauschbörse Inhalte anbietet?
! Zwar können sich Kinder unter 14 nicht strafbar machen, zivilrechtlich haften können sie allerdings sehr wohl. Hier gilt zumindest für den Fall einer
erheblichen Verletzung der Aufsichtspflicht der alte Baustellenschildsatz "Eltern harten für Ihre
Kinder".
? Ich kaufte eine CD, die mit einem Kopierschutzhinweis versehen ist. Dass sie weder im Autoradio noch in meinem eigentlich Audio-tauglichen DVD-Spieler an der Stereo-Anlage einen Mucks von sich gibt, hat mich doch ein wenig enttäuscht. Habe ich das Recht, die Scheibe umzutauschen?
! Das Recht habe ich, im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage, wohl nicht mehr. Zwar entsprechen solche Ur-CDs nicht dem Red-Book-Standard für Audio-CDs und tragen somit einen Mangel. Allerdings muss zukünftig jeder kopiergeschützte Datenträger mit einem eindeutigen Hinweis auf der Verpackung versehen sein. Daher kann ich vorher nachsehen, ob die CD eine solche Hürde hat - und mir gegebenenfalls überlegen, ob ich die Musik oder den Film in dieser Form tatsächlich erwerben möchte.
? Ich habe von jeder CD eine Sicherheitskopie angefertigt, weil mir die teuren Scheiben fürs Auto zu schade waren. Darunter waren auch Audio-CDs mit Kopierschutz. Sind meine Kopien im Auto nun alle illegal?
! Auch wenn dieser Irrglaube von einigen Stellen fleißig verbreitet wird:
Nein, das neue Gesetz gilt nicht rückwirkend, gelöscht werden muss nichts. Im Gegenteil: Da diese Kopien eigener CDs oder der von Freunden auch nicht aus einer "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage" stammen und ihrerseits keinen Kopierschutz haben, spricht juristisch nichts dagegen,
diese CDs sogar wie bisher im Rahmen privater Kopien unentgeltlich im Freundeskreis weiterzugeben.
? Darf ich noch die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nutzen, auch wenn diese in der Lage ist, Kopierschutzmechanismen auszuschalten?
! Die Novelle des Urheberrechts verbietet die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und sogar die Bewerbung von Soft- und Hardware, die vornehmlich dazu dient. Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Der Einsatz ist allerdings nur zu gewerblichen Zwecken
verboten, nicht dagegen für Privatpersonen. Auch die rein private Nutzung ist erlaubt - jedoch nur zu gesetzlich gestatteten Zwecken, also nicht zur Überwindung von Kopierschutzmaßnahmen.
? Ich habe mir eine CD gekauft, sehe aber nicht ein, dass ich Sie auf meinem MP3-Player nicht hören darf. Ich habe die Tracks der CD bei Kazaa gefunden. Darf ich sie mir herunterladen, wenn ich die CD vorher gekauft habe? Eigentlich habe ich doch nur ein Nutzungsrecht erworben, das ich wegen des Kopierschutzes nicht wahrnehmen kann.
! Im Gegensatz zu Software, bei der sich übrigens durch die Gesetzesnovelle nichts ändert, erwirbt man beim Kauf einer Audio-CD oder einer DVD lediglich den Träger, den man abspielen darf, so man es denn noch kann. Erworben wird also nicht das Recht zum Besitz des Musikwerkes, sondern nur der Silberling selbst. Daher macht es rechtlich keinen Unterschied, ob ich den kopiergeschützten Film oder das Album besitze, dass ich mir aus dem Netz herunterlade. (...)
? Die kopiergeschützte CD bringt meinen Laptop zum Einfrieren. Darf ich dennoch eine Kopie der CD anfertigen, indem ich meinen CD-Spieler mit dem Line-ln des Laptop verbinde?
!
Die analoge Vervielfältigung stellt nach Ansicht vieler Juristen eine Ausnahme dar und ist nach wie vor erlaubt. Dabei spielt es juristisch keine Rolle, ob die Originalquelle über einen Kopierschutz verfügt oder nicht. Geschützte Audio-CD für private
Zwecke analog vom CD-Player über die Soundkarte auf die Festplatte des Computers zu kopieren ist danach ebenso erlaubt wie die Kopie einer Radio- oder Fernsehsendung auf Audiotape oder Videokassette.
? Die neu gekaufte CD hat gar keinen Kopierschutz. Darf ich die Titel der CD nun ohne Bedenken unter die Leute bringen?
! Weist ein digitaler Träger keinen Kopierschutz auf, so bleibt das bisherige "Recht" der Privatkopie unverändert. Ich darf die CD oder DVD also kopieren und innerhalb meines engeren Freundes- und Bekanntenkreises unentgeltlich weitergeben. Die Rechtsprechung hat hier als Faustregel aufgestellt, dass
bis zu sieben Kopien insgesamt rechtmäßig sein sollen. In ein P2P-Netzwerk darf ich allerdings auch die Inhalte dieser CDs oder DVDs nicht stellen. Ob ich mich damit jedoch bei nicht geschütztem Material strafbar mache, wie von Justizministerin Zypries nach Erlass des Gesetzes verkündet, ist unter Juristen umstritten. Der neu geschaffenen § 108 b UrhG stellt nämlich nur eine solche Verbreitung unter Strafe, die unter Überwindung der technischen Schutzmaßnahmen geschieht, was ja in diesem Beispiel gerade nicht der Fall ist. Auch ist es ja durchaus möglich, dass zunächst von einem Original eine erlaubte Privatkopie erstellt und erst viel später in den Tauschbörsen angeboten wird. In diesem Fall stammte die Kopie ebenfalls nicht von einer "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage" im Sinne des § 53 UrhG. Es bleibt allerdings der § 106 UrhG, der die unerlaubte Verbreitung von geschützten Werken unter Strafe stellt.
? Ich bin Fan historischer Aufnahmen. Die Musik, die mich interessiert, gibt es meistens überhaupt nicht mehr zu kaufen. Darf ich mir Titel herunterladen, wenn ich Sie auf Kazaa finde oder mache ich mich strafbar?
! Theoretisch darf ich das nicht, denn auch an dieser Aufnahme gibt es Urheber- und Nutzungsrechte und zwar zum Beispiel auch der Musiker, die Kompositionen von längst verstorbenen Komponisten aufführen. Nur wenn alle Beteiligten seit mindesten 70 Jahren verstorben sind, erlöschen diese Rechte in der Regel.
Ohnehin ist der rein private Download aus Tauschbörsen nicht strafbar, sondern kann nur zivilrechtlich mit einer Klage verfolgt werden.
? Ich veröffentliche hin und wieder eigene Aufnahmen in den Tauschbörsen. Kann ich das auch weiterhin bedenkenlos tun oder könnte sich jemand durch den Download meiner Werke strafbar machen?
! Es ist ein vor allem von der Musikindustrie gerne verbreitetes Ammenmärchen, dass nun alle Up- oder Downloads aus Tauschbörsen strafbar seien. Eindeutig strafbar sind ohnehin, wie bereits dargelegt, nur die Uploads kopiergeschützter Werke, nicht dagegen der Downioad zu privaten Zwecken. Wenn Sie selbst Rechteinhaber sind, steht es Ihnen natürlich frei, über die Verbreitungswege ihrer Werke zu entscheiden, sodass sich auch eine Vielzahl von legal herunterladbarer Dateien in den Tauschbörsen befinden. Daher ist es auch für den einzelnen Nutzer kaum erkennbar, was genau eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" sein soll, aus der gemäß § 53 UrhG das Erstellen von Privatkopien künftig verboten ist. Es ist einem normalen Verbraucher wohl kaum zumutbar, hier jeweils eine aufwendige Recherche zu betreiben. Auch diese Vorschrift ist derart schwammig, dass hier eine Auslegung des Begriffes durch die Gerichte erforderlich ist. Die These, Downloads aus Tauschbörsen seien per se rechtswidrig, darf jedenfalls mit gutem Grund bezweifelt werden.
Joerg Heidrich (!) ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.
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